Allgemeine Betriebsanleitung für Lastaufnahmemittel
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LAM-Betriebsanleitung (5,66 MB)
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| 1. Begriffsbestimmung Lastaufnahmemittel 2. Bemessungsgrundlagen 3. Allgemeine Informationen und Hinweise 4. Spezielle Hinweise zu Ausführungen von LAM / Bestimmungsgemäße Verwendungen 5. Hinweise zur CE-Kennzeichnung und zur Risikobeurteilung 6. Prüfungen |
| 1. Begriffsbestimmung Lastaufnahmemittel Ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, welches das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile. |
| 2. Bemessungsgrundlagen ■ Maschinenrichtlinie 2006/42 EG ■ DIN EN 13155 - Krane - Sicherheit - Lose Lastaufnahmemittel ■ DIN EN ISO 12100 - Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung (ISO 12100:2010) ■ DIN 15003 - Hebezeuge - Lastaufnahmeeinrichtungen, Lasten und Kräfte - Begriffe ■ BGR 500, Kapitel 2.8 - Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb als PDF-Dokument zum Download |
| 3. Allgemeine Informationen und Hinweise Betriebsanleitungen sind notwendiger Bestandteil des Lieferumfanges eines jeden Lastaufnahmemittels (kurz LAM). Der Hersteller ist verpflichtet, diese zusammen mit der CE-Erklärung herauszugeben. Die Betriebsanleitung ist sorgfältig durchzulesen und aufzubewahren. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitung am Einsatzort an leicht erreichbarer Stelle jederzeit eingesehen werden kann. Verlorengegangene Betriebsanleitungen können beim Hersteller bezogen werden. Mit der selbstständigen Anwendung des LAM dürfen nur vom Unternehmer ernannte Personen beauftragt werden, die mit diesen Aufgaben vertraut sind. Das Vorliegen einer Betriebsanleitung entbindet den Anwender nicht von seiner individuellen Prüfpflicht. Die Betriebsanleitung kann auch nicht die notwendige individuelle Schulung des Anwenders ersetzen. Gemäß DIN EN 13155, Lose Lastaufnahmemittel, werden maximal 20.000 Lastwechsel zugelassen. Danach ist die max. Lebenserwartung des Lastaufnahmemittels erreicht. Das LAM muss außer Betrieb gesetzt, verschrottet, oder wenn möglich komplett überholt werden. Die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGR 500 Kapitel 2.8 sowie die anderen Regeln der Technik (z. B. EN-Normen, weitere berufsgenossenschaftliche Vorschriften) sind grundsätzlich zu beachten und einzuhalten. Sollte die BGR 500 Kapitel 2.8 nicht vorliegen, kann diese unter www.tigerhebezeuge.de heruntergeladen werden. Das gelieferte LAM wurde durch die vom Kunden übermittelten Lastkraft- sowie Geometrieangabe des Greifgutes angefertigt. Der Hersteller betont ausdrücklich, dass er für den ordnungsgemäßen Einbau des LAM in die Gesamtanlage keinerlei Gewährleistung übernimmt. Das LAM darf nur zum senkrechten Heben bei gleichmäßiger (symmetrischer) Lastverteilung verwendet werden. Bei LAM mit mehreren Lasthaken ist auf eine gleiche Lastverteilung zu achten. Jeglicher Schrägzug mit dem LAM ist unzulässig. LAM müssen standsicher gelagert werden. Zu diesem Zweck können vom Hersteller Abstellböcke angeboten werden. Der Kranhaken muss sich einerseits über dem Lastschwerpunkt, andererseits in der senkrechten Flucht des Lastschwerpunktes (LSP) befinden. Beim Verfahren des LAM ist ein Pendeln oder ein Anschlagen an Gegenständen und Gebäudeteilen auszuschließen. Dabei muss ebenfalls eine geringe Verfahrgeschwindigkeit eingehalten werden. Ein Anziehen gegen Widerstände, wie z. B. dicht aneinander stehende, sich berührende Güter (z. B. Big-Bags) ist zu vermeiden, da durch die Reibung der aneinander stehenden Güter höhere Belastungswerte als die zulässige Tragfähigkeit auftreten können. Der Aufenthalt von Personen unter der schwebenden Last sowie im Gefahrenbereich ist Verboten. Ein Transport von Lastaufnahmemittel, die die Lasten durch Magnet-, Saug- oder Reibungskräfte halten darf nicht über Personen hinweg geführt werden, sofern keine zusätzlichen Sicherungen getroffen sind. Dazu zählen u.a.: Aufenthaltsverbot von Personen im Gefahrenbereich, Absperrung des Gefahrenbereichs, Unterfangung der Lastwege Lasthaken dürfen nicht an der Spitze belastet werden! Alle Beschlag- und Zubehörteile müssen entsprechend der Tragfähigkeit und Anschlagart richtig ausgewählt werden. Anschlagmittel mit mechanischen Beschädigungen, Verformungen oder der überschrittenen zulässigen Querschnittminderung dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt für alle Ösen, Bolzen, Bügel, Schäkel, Haken, Ketten etc. Die zulässigen Querschnittminderungen sind in der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGR 500 Kapitel 2.8 oder ggf. in den zusätzlichen Herstellerangaben zu ersehen. Alle Beschlagteile müssen frei beweglich sein. Jegliche Steckbolzen müssen gesichert werden. Die maximalen Einsatztemperaturen für alle LAM betragen -20° bis +80° C. Ausgenommen sind hier reibschlüssige Greifer, für deren Einsatztemperatur beträgt 0° bis +80°C. Bei Einsatz in anderen Temperaturbereichen ist die gesonderte Freigabe des Herstellers erforderlich. Die angegebene Tragfähigkeit darf nicht überschritten werden. Soweit die Hinweise nicht direkt das gelieferte LAM betreffen, sind diese als Empfehlungen zu verstehen. Der richtige Umgang mit Lastaufnahmemitteln bewahrt Sie vor Personen- und Sachschäden. Das LAM ist nur für die in der Betriebsanleitung beschriebene Zwecke zu benutzen (Bestimmungsgemäße Verwendung). Ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch kann zu erheblichen Personen- und Sachschaden führen. |
| 4.0 Spezielle Hinweise zu Ausführungen von Lastaufnahmemitteln / Bestimmungsgemäße Verwendungen 4.1 Traversen für den Kranbetrieb Allgemeine Hinweise Kran-Traversen sind in der Regel starre oder verstellbare Stahlkonstruktionen, die als Lastaufnahmemittel verwendet werden. Kranseitig erhält die Traverse eine feste, mittige Aufhängung und lastseitig verschiedene Anschlagpunkte, je nach Bauform der Traverse. Beim Heben einer Last muss sich der Kranhaken immer über dem Lastschwerpunkt befinden. Befindet sich der Kranhaken nicht über dem Lastschwerpunkt, wird sich das Gesamtsystem beim Anheben so lange neigen, bis sich der Schwerpunkt unterhalb des Kranhakens befindet. Je höher die Traverse aufbaut, desto geringer muss sich das System neigen, um die Stellung Lastschwerpunkt unterhalb des Kranhakens einzunehmen. Da die Traverse mit Last nie absolut waagerecht hängt, wurde eine zulässige Neigung definiert. Gem. EN 13155 sind max. 6° zulässig. Bitte beachten Sie, dass es Lastfälle gibt, bei denen eine Neigung von 6° bereits zu einem kritischen Anschlag führt und die einer individuellen Beurteilung unterliegen. Ein Gegenstand mit schmaler Basis und hohem Schwerpunkt ist leichter umzukippen als ein Gegenstand mit breiter Basis und niedrigem Schwerpunkt. Da die Höhe des Schwerpunktes relativ zur Breite der Basis ansteigt, wird ein Punkt erreicht, an dem der Gegenstand umkippt, falls er nicht durch äußere Maßnahmen gestützt wird. An diesem Punkt wird der Gegenstand als instabil betrachtet; je größer die erforderliche Abstützung ist, desto instabiler ist der Gegenstand. Eine ähnliche Situation besteht bei einer hängenden Last. Es sind unvermeidlich Kräfte vorhanden, die versuchen, die Last umzukippen (z. B. Wind, Beschleunigung, Bremsen). Es ist daher wichtig, beim Anschlagen einer Last sicherzustellen, dass die Last ausreichend stabil ist, um diesen Kippkräften standzuhalten. Dazu sind die nachfolgenden Beispiele (Abb.1 bis Abb.4) zu beachten und einzuhalten. Beim Anschlagen ist immer auch die Höhenschwerpunktlage der Last zu beachten und einer kritischen Beurteilung zu unterziehen! Jede Traverse besitzt eine „starre Bauhöhe“. Die starre Bauhöhe ist das Maß Kontaktstelle Kranhaken bis nächster darunter liegender (positive Stabilitätshöhe) oder darüber liegender Gelenkpunkt (negative Stabilitätshöhe) die sich geometrisch nicht verändern kann. So bildet z. B. ein Schäkelbolzen einen Gelenkpunkt. Abb. 1 Unbedenklich ist, wenn eine positive Stabilitätshöhe gegeben ist und der Lastschwerpunkt (LSP) tiefer liegt, als die Anschlagpunkte der Last. Abb. 2 Ist eine positive Stabilitätshöhe gegeben und der LSP liegt höher als die Lastanschlagpunkte, muss die starre Bauhöhe der Traverse, Maß A, größer sein als der Abstand der Lastanschlagpunkte zum LSP, Maß D, um eine stabile Anschlagsituation zu schaffen und gewährleisten. Abb. 3 Ist eine negative Stabilitätshöhe gegeben und der LSP liegt unter den Lastanschlagpunkten, muss der Abstand vom LSP zu den Lastanschlagpunkten, Maß C, größer sein als die starre Bauhöhe, Maß B, um eine stabile Anschlagsituation zu schaffen und gewährleisten. Abb. 4 Sollte eine negative Stabilitätshöhe sowie ein über den Lastanschlagpunkten liegender LSP vorliegen ist ein Anschlagen/Einsatz untersagt, da die Traverse in dieser Situation zum Kippen neigt (Kippschlag). Die Last muss in mehr als einer vertikalen Ebene gehalten werden, um in Richtung beider horizontalen Achsen stabil zu sein. (Zitat DIN EN 13155) Bei Unklarheiten ist der Hersteller zu befragen. Spezielle Hinweise/Erklärungen zu Krantraversen Balken-Traversen In der Regel haben Ein-Balkentraversen eine feste, mittige Aufhängung für den Kranhaken und 2 oder mehrere Anschlagpunkte zum Heben/Transport gleichmäßiger Lasten. Bei Ein-Balkentraversen mit 2 Anschlagpunkten trägt jeder Anschlagpunkt 50 % des Lastgewichtes. Bei mehr als 2 Anschlagpunkten ist die zulässige Belastung pro Anschlagpunkt zu beachten. Quer-Traversen Quer-Traversen sind verschweißte Träger/Profile in Form eines „H“ oder eines Kreuzes. In der Regel besitzt eine Quertraverse eine feste Aufhängung, 4 Anschlagpunkte und ist bestimmt zum Heben/Transport gleichmäßiger Lasten. Big-Bag-Traversen Big-Bag-Traversen sind kreuzförmig oder H-förmig angeordnete Träger/Profile mit einer festen, mittigen Aufhängung und 4 Anschlagpunkten zum Heben/Transport speziell von Big-Bags (Kunststoffgewebesäcke). An den Anschlagpunkten werden die Schlaufen des Big-Bags angeschlagen. Beim Anheben ist darauf zu achten, dass alle 4 Schlaufen sicher von den Anschlagpunkten aufgenommen werden und die Sicherungen der Lasthaken geschlossen sind. Ein Anheben mit weniger als 4 Anschlagpunkten ist nicht zulässig! Es ist zu beachten, dass beim Anheben dicht aneinander stehenden Big-Bags eine Konstellation eintreten kann, bei der die Traverse überlastet wird, da neben dem Lastgewicht auch noch die Reibung zu den nebenstehenden Big-Bags überwunden werden muss oder aufkommt. 3-Arm-Traversen 3-Arm-Traversen sind verschweißte Träger/Profile in Form eines „Y“, bei welchem alle Arme in der Regel einen Spreizwinkel von 120° aufweisen. 3-Arm-Traversen haben in der Regel eine feste, mittige Aufhängung und 3 Anschlagpunkte zum Heben/Transport von bevorzugt runden, gleichmäßigen Lasten. Traverse in Niedrigbauweise Traversen mit Niedrigbauweise sind im lastlosen Zustand sehr instabil und können schief im Kranhaken hängen. Eine aufmerksame Kranbedienung ist über das normale Maß hinaus notwendig. Verstellbare Kranaufhängung Bei Lastaufnahmemitteln mit verstellbaren Aufhängungen muss die Aufhängung so eingestellt werden, dass sowohl die Last als auch das Lastaufnahmemittel in der zulässigen Neigung am Kranhaken hängen. In der Regel bedeutet dies, dass Lastaufnahmemittel und Last nach dem Anheben waagerecht ausgerichtet sind. Wird die Traverse mit außermittiger Aufhängung für Lasten mit Schwerpunkt- Versatz geliefert, ist zu beachten, dass die dem Kranhaken näher liegenden Anschlagpunkte höher belastet werden als die entfernter zum Kranhaken liegenden Anschlagpunkte. Die max. Tragfähigkeiten der Anschlagpunkte sind dabei zu beachten. Im lastlosen Zustand hängen die Traversen schief. Zum Verstellen der Kranaufhängung ist ein Absetzen der Traverse notwendig. Verstellbare Anschlagpunkte Bei einer Traverse mit verstellbaren Anschlagpunkten ist darauf zu achten, dass die Anschlagpunkte der Traverse immer einen symmetrischen Abstand zur Kranhängung haben. Zum Verstellen der Anschlagpunkte ist ein Absetzen der Traverse notwendig. Anschlagmittel Die Anschlagmittel müssen entsprechend der ermittelten Kräfte ausgelegt werden. Standsicherheit Traversen müssen standsicher gelagert werden. Zu diesem Zweck können vom Hersteller Abstellböcke angeboten werden. |
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| 4.2 Traversen für den Staplerbetrieb Stapler-Traversen sind Traversen die mittels angebrachter Taschen über die Zinken des Gabelstaplers geschoben und anschließend arretiert werden. Jeder Gabelstapler hat seine festgelegten Tragfähigkeiten bei verschiedenen Ausladungslängen (siehe Traglastdiagramm des Staplers). Durch den Einsatz einer Traverse können sich die festgelegten Tragfähigkeiten der Ausladungslängen verändern. Dabei ist dann die Resttragfähigkeit des Staplers aufgrund des Einsatzes der Traverse zu ermitteln und einzuhalten. Dabei ist auch das Eigengewicht der Traverse zu beachten. Zur exakten Bestimmung der tatsächlichen Tragfähigkeit einer Stapler-/ Traversenkombination kontaktieren Sie in jedem Fall den Hersteller des LAM. Stoßbelastungen mit dem Stapler sowie das Pendeln der Last beim Verfahren sind zu vermeiden. Es muss eine angepasste Fahrgeschwindigkeit gewählt werden. Bei Traversen mit mehreren Anschlagpunkten ist auf symmetrische Lastverteilung zu achten. Die zugelassenen Tragfähigkeiten der einzelnen Anschlagpunkte sind zu berücksichtigen und einzuhalten. Standsicherheit Stapler-Traversen müssen standsicher gelagert werden. Zu diesem Zweck können vom Hersteller Abstellböcke /-füße angeboten werden. |
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| 4.3 C-Haken für den Kranbetrieb C-Haken sind Lastaufnahmemittel in C-Form zum Heben von Lasten mit Öffnungen (z.B. Coils, Rohre, Spaltbänder, usw.) Diese können je nach Anwendungsfall ohne oder mit Gegengewicht versehen werden. C-Haken ohne Gegengewicht hängen in der Regel schief im Kranhaken. Zum Einfädeln des C-Haken in das Aufnahmegut (z. B. Coil) ist es daher notwendig den C-Haken per Hand in eine waagerechte Position zu bringen. Je höher das Eigengewicht des C-Haken aufgrund höherer Traglasten wird, desto schwieriger und unkomfortabler wird der Bedienvorgang. Zum Zweck der Verbesserung der Bedienung und des Komforts kann ein Gegengewicht angebracht werden. Dadurch hat der C-Haken im lastlosen Zustand eine waagerechte Position und kann einfacher in das Aufnahmegut eingefahren oder eingefädelt werden. Des Weiteren können C-Haken mit einem 3/4 oder 4/4 Ausladungsarm ausgestattet werden. Hierbei sind die Platzverhältnisse vor Ort ausschlaggebend. Sollte genügt Platz vorhanden sein wählt man den C-Haken mit 4/4 Ausladungsarm. Bei wenig Platz vor Ort ist ein C-Haken mit einem 3/4 Ausladungsarm empfehlenswert. Die Lade- und Transportsituation ist bei beiden Typen jedoch identisch. Ein Transport von Coilbreiten größer der Nennlänge des 4/4 Ausladungsarms ist untersagt. Bei C-Haken muss sich der Lastschwerpunkt des Greifgutes immer unterhalb der Auflagekante des Ausladungsarmes befinden. Bei der Aufnahme des Greifgutes muss darauf geachtet werden, dass durch richtige Positionierung des Greifgutes eine mindestens 5° Neigung des Ausladungsarmes nach oben gewährleistet ist. Dies ist aus Sicherheitsgründen erforderlich, damit die Last beim Transport nicht vom Arm der Ausladung rutscht. Das ist beim Transport von Stahlblech-Coils nicht erforderlich. Schmale, ungesicherte Spaltbänder dürfen jedoch auch bei richtiger Schwerpunktlage nicht oder nur bedingt in dieser Weise transportiert werden. Hier besteht die Gefahr, dass beim Verfahren der Krananlage und beim Pendeln des Hakens das vordere Spaltband oder die vorderen Spaltbänder vom C-Haken abrutschen. Es muss individuell entschieden werden, inwieweit schmale Spaltbänder transportiert werden können. Der C-Haken kann hierzu mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet werden (z. B. Sicherungsnase). Ein Transport von Coils mit Schwerpunktlage vor der Kranaufhängung (in Richtung Spitze des Ausladungsarmes) führt zu einer Neigung des Ausladungsarmes nach unten und ist in jedem Falle untersagt. Starke Pendelbewegungen und Anstoßen an Hindernisse müssen vermieden werden. Standsicherheit C-Haken müssen standsicher gelagert werden. Zu diesem Zweck können vom Hersteller Ablagegestelle angeboten werden. |
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| 4.4 Krangabeln mit manuellem Gewichtsausgleich, Eigengewichts- Selbstausgleich oder feststehender Kranaufhängung für den Kranbetrieb Krangabeln sind in der Regel für den Transport von palettierten Gütern und Waren geeignet, die aufgrund ihrer Abmessungen sicher auf den Gabelzinken gelagert werden können. Bei Krangabeln mit manuellem Gewichtsausgleich ist der Lastschwerpunkt manuell mit Hilfe der Rasterverstellung zu suchen. Krangabeln mit Eigengewichts- Selbstausgleich stellen sich automatisch auf einen vorgegebenen Lastschwerpunkt ein. Jedoch bedarf es für die Selbstausgleichfunktion einer Mindestbeladung von ca. 20% der Nennlast der Krangabel. Bei Krangabeln mit feststehender Kranaufhängung ist der LSP fest vorgegeben und muss eingehalten werden. Krangabeln mit feststehender Kranaufhängung können zur besseren, komfortableren Bedienung mit Gegengewicht ausgelegt werden. Krangabeln können mit verstellbaren oder festen Zinken sowie mit verstellbarer oder feststehender Beladehöhe geliefert werden. Bei Krangabeln mit verstellbaren Zinken ist auf eine symmetrische Verstellung der Zinken zur Mitte sowie auf die Sicherung der Zinken nach Verstellung zu achten. Bei einer verstellbaren Beladehöhe ist ebenfalls nach Verstellung auf die Sicherung per Sicherungsbolzen zu achten. Bei ordnungsgemäßer Positionierung der Last muss der Neigungswinkel der Zinken min. 5° nach oben gegeben sein (siehe Abb. unten) Bei Betrieb außerhalb des bodennahen Bereiches, bzw. auf Baustellen, muss die Last durch die mitgelieferte, straff zu spannende Sicherungskette gesichert sein. Lasten müssen ggf. verzurrt werden, um ein Verlieren der Last auszuschließen. Der Aufenthalt von Personen unter der schwebenden Last sowie im Gefahrenbereich ist Verboten. Standsicherheit Krangabeln sind in der Regel standsicher und es bedarf keiner zusätzlichen Sicherung. Bei Krangabeln mit Gegengewicht besteht Kippgefahr. Zu diesem Zweck können vom Hersteller Ablagegestelle angeboten werden |
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| 4.5 Greifer für den Kranbetrieb Greifer sind in der Regel Lastaufnahmemittel zum Handhaben der Last durch Klemmen/Greifen an einer bestimmten Stelle der/des Last/Greifgutes. Greifer besitzen eine Arretierung, um den Greifer in geöffneter Stellung zu halten und auf dem Greifgut positionieren zu können. Die Betätigung der Arretierung zum Einleiten des Greifvorganges kann erst erfolgen, wenn sich der Greifer auf dem Greifgut abgelegt und entlastet hat. Erst dann kann die Arretierung freigegeben werden und das Greifgut wird durch die Hubbewegung des Krans gegriffen und angehoben. Nach dem Absetzen der Last und vollständigen Entlastung des Greifers vom Lastgut (max. geöffnete Stellung des Greifers) rastet der Arretierungshebel automatisch ein. Hier ist auf die ordnungsgemäße Schließ-Position der Arretierung zu achten. Eine Ausnahme bildet der Spindelgreifer. Dieser besitzt keine Arretierung und kann ohne abgelegt und entlastet zu werden das Greifgut durch Betätigung eines Spindelantriebes aufnehmen. Greifer unterscheiden sich in reibschlüssige sowie formschlüssige Greifer. Der Greifer ist grundsätzlich nur an den vorgesehenen Handgriffen zu bedienen. Jegliche Quetschstellen sind vom Bediener zu meiden. Der Aufenthalt von Personen unter der Last und im Gefahrenbereich der Last ist verboten! Der Greifer darf nur für das zugesagte und beschriebene Lastgut eingesetzt werden. Reibschlüssige Greifer Reibschlüssige Greifer halten die Last ausschließlich durch Anpressen der Greifbacken an das Greifgut. Dabei beziehen die Greifer die notwendige Anpresskraft aus der konstruktiven Geometrie und aus dem Lastgewicht. Ausnahmen bilden Spindelgreifer, die durch Betätigung eines Spindelantriebes mit Handkurbel die notwendige Anpresskraft beziehen. Beim Transport von Lasten mit Greifern ist zu beachten, dass Lastkollisionen zu einem Öffnen des Greifers führen können. Kollisionen beim Heben mit Greifern sind deshalb unbedingt zu vermeiden. Sofern Kollisionen nicht ausgeschlossenwerden können, muss der Greifer mit einer zusätzlichen Sicherheitseinrichtung ausgestattet werden. Es muss sichergestellt werden, dass zwischen Greifoberfläche und Reibbelag der Greifbacke ein entsprechend hoher Reibfaktor vorhanden ist, damit eine hohe Haltekraft gegeben ist. Dabei ist auch die geometrische Greifstellung des Greifers zu beachten. Die Greifflächen müssen parallel zueinander stehen und absolut trocken sowie sauber (öl-, fett- und staubfrei) sein! Jegliche Verunreinigungen an der Greifoberfläche und an den Reibbelägen müssen zu jedem Zeitpunkt des Hebevorganges ausgeschlossen sein. Reibschlüssige Greifer müssen einen Sicherheitsfaktor von 2 gegen Herausrutschen der Last aufweisen. Die vom Hersteller angegebenen Arbeitsbereiche eines Greifers dürfen nicht unteroder überschritten werden. Die Greifoberfläche der Last sowie die Oberfläche der Greifbacken an der der Greifer angreift, muss immer dahingehend geprüft werden, ob eine Reibwertminderung eingetreten ist (z. B. Nässe, Verölung oder Staub etc.). Der Gebrauch des Greifers ist in diesem Fall untersagt. Das Greifgut muss zum Heben mit reibschlüssigen Greifern geeignet sein. Das Greifgut muss druckstabil sein und darf sich beim Hebevorgang nicht verformen. Nicht zum Heben mit reibschlüssigen Greifern geeignet sind Lasten/Greifgüter mit einer kraftreduzierenden Geometrie (z. B. spitz zulaufende Pyramiden). Standsicherheit Greifer müssen standsicher gelagert werden. Zu diesem Zweck können vom Hersteller Ablagegestelle angeboten werden. Formschlüssige Greifer Formschlüssige Greifer sind so ausgelegt, dass seine Greifarme das Greifgut umschließen oder unterfassen. Die Anpresskraft muss entsprechend seiner Formschlußpalle abgestimmt sein. Niemals darf ein für formschlüssigen Betrieb konstruierter Greifer als reibschlüssiger Greifer eingesetzt werden! Die Last rutscht unweigerlich aus dem Greifer heraus! Reibschlüssige und formschlüssige Wendegreifer Der Wende- /Drehvorgang bei reibschlüssigen und formschlüssigen Wendegreifern kann einerseits per Hand (ohne Wendevorrichtung), geführt direkt am Greifgut, oder per Hand mit einer Wendevorrichtung (Handrad oder Getriebe) bedient werden. Bei Wendegreifern muss sich der Lastschwerpunkt des Greifgutes auf der Höhe der Drehachse des Wendegreifers befinden, um eine sichere und komfortable Bedienung zu gewährleisten. Sollte sich der Lastschwerpunkt des Greifgutes über der Drehachse des Wendegreifers befinden, besteht die Gefahr des plötzlichen Umschlagens der Last (Kippschlag). Dies ist in jedem Fall zu vermeiden, da durch diesen Kippschlag sich Belastungswerte ergeben, die die zulässige Tragfähigkeit des Wendegreifers überschreiten und zu Schäden führen können. Des Weiteren besteht akute Verletzungsgefahr. |
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| 5.0 Hinweise zur CE-Kennzeichnung und zur Risikobeurteilung CE-Erklärung und Betriebsanleitung haben nur Gültigkeit, wenn das zugehörige LAM eindeutig identifiziert und zugeordnet werden kann. Diese Zuordnung ist durch das Herstellertypenschild gegeben. Eine Änderung oder Verfälschung der Herstellerangaben kann zum Erlöschen der EG-Konformitätserklärung führen. Bei jeglichen Unklarheiten muss der Hersteller befragt oder kontaktiert werden. Der Einsatz eines LAM ist in der Regel nicht auf eine fest definierte und immer gleiche Arbeitsweise beschränkt. Der Hersteller kann deshalb den konkreten Einsatz vor Ort nicht beurteilen. Die Betriebsanleitung ist deshalb allgemein gehalten und bezieht sich nur unmittelbar auf die Technik des gelieferten LAM. Das Lastaufnahmemittel wird in eine bestehende Hebeanlage oder Krananlage integriert. Die genaue Anwendung ist dem Hersteller nicht bekannt. Die CE-Erklärung und die Betriebsanleitung beschränken sich deshalb unmittelbar nur auf das gelieferte LAM. Sofern das LAM mit weiteren Anwendungen korrespondiert oder besondere betriebliche Arbeitsweisen berührt, kann die Notwendigkeit bestehen, eine zusätzliche innerbetriebliche Risikobeurteilung durchzuführen und das LAM in diese mit einzubeziehen. Hier obliegt es dem Betreiber oder dem neuen Inverkehrbringer, für den Gesamtablauf eine eigene Risikobeurteilung gem. Maschinenrichtlinie durchzuführen und eine eigene Betriebsanleitung herauszugeben. Das LAM ist nur für die in der Betriebsanleitung beschriebene Zwecke zu benutzen (Bestimmungsgemäße Verwendung). Ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch kann zu erheblichen Personen- und Sachschaden führen. Der Hersteller betont ausdrücklich, dass er für den ordnungsgemäßen Einbau des LAM in die Gesamtanlage keinerlei Gewährleistung übernimmt. Das gelieferte LAM wurde durch die vom Kunden übermittelten Last-Kraft- sowie Geometrieangabe des Greifgutes angefertigt. Vorgenommene Änderungen an LAM können dazu führen, dass das LAM nicht mehr die Anforderungen diverser Richtlinien oder Normen erfüllt. Hier ist es notwendig diese zu prüfen und einzuhalten. |
| 6.0 Prüfungen / Reparaturen Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme Das Lastaufnahmemittel wurde einer internen Fertigungskontrolle im Herstellungswerk unterzogen. Trotzdem müssen Lastaufnahmemittel vor der ersten Inbetriebnahme beim Betreiber gem. BGR 500 durch einen Sachkundigen geprüft und etwaige Mängel (z. B. Transportschäden) behoben werden. Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Lastaufnahmeeinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN EN-Normen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Lastaufnahmeeinrichtungen beurteilen kann. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sind im wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen. Sie haben sich zu erstrecken auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf den bestimmungsgemäßen Zusammenbau sowie auf die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen. Des Weiteren ist das Vorhandensein des Typenschilds/der Kennzeichnung des LAM zu kontrollieren. Prüfung vor jedem Einsatz Das LAM sollte vor jedem Einsatz durch den Anwender/Betreiber einer Sichtprüfung unterzogen werden. Die Prüfungen sind im wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen. Sie haben sich zu erstrecken auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen (Verformungen), auf den ordnungsgemäßen Zusammenbau sowie auf die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen. Dabei ist auch auf Verunreinigungen zu achten, die den Betrieb des LAM beeinflussen oder einschränken können. Regelmäßige Prüfung Regelmäßige Prüfungen nach BGR 500 sind bei Lastaufnahmemitteln mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen durchzuführen. Entsprechend den Einsatzbedingungen und betrieblichen Verhältnissen können darüber hinaus zusätzliche Prüfungen erforderlich sein. Die regelmäßige Prüfung ist eine im wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfung. Sie erstreckt sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen (Prüfung auf Risse, Verformungen, starke Korrosion sowie Verschleiß), auf denordnungsgemäßen Zusammenbau sowie auf die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen. Dabei ist auch auf Verunreinigungen zu achten, die den Betrieb des LAM beeinflussen oder einschränken können. Es sind alle beweglichen Teile, wie Haken, Bolzen, Schäkel, Kettenglieder, Schraubverbindungen, Splinte, Federn, Achsen, Laufrollen, Seilumlenkungen, Gasdruckdämpfer usw. auf Vollständigkeit, Funktionssicherheit sowie Verschleiß und Beweglichkeit zu prüfen. Spindelantriebe müssen auf ausreichende Schmierung geprüft werden. Bei dem Verschleiß von beweglichen Teilen ist die in der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV 500 angegebene max. Querschnittminderung zu berücksichtigen. Des Weiteren sind besondere herstellerbezogene Anforderungen zur Verschleißanzeige zu beachten. Weiter ist das Vorhandensein des Typenschildes sowie die Kennzeichnung des LAM zu kontrollieren. Außerordentliche Prüfung Außerordentliche Prüfungen nach BGR 500 sind bei Lastaufnahmemittel nach Schadensfällen und besonderen Vorkommnissen durchzuführen, die die Tragfähigkeit beeinflussen können. Zubehörteile müssen entsprechend den jeweiligen Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGR 500 überprüft werden. Sie haben sich zu erstrecken auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen (Prüfung auf Risse, Verformungen, etc.), auf den bestimmungsgemäßen Zusammenbau sowie auf die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen. Es sind alle beweglichen Teile, wie Haken, Bolzen, Schäkel, Kettenglieder, Schraubverbindungen, Splinte, Federn, Achsen, Laufrollen, Seilumlenkungen, Gasdruckdämpfer usw. auf Vollständigkeit, Funktionssicherheit sowie Verschleiß und Beweglichkeit zu prüfen. Spindelantriebe müssen auf ausreichende Schmierung geprüft werden. Bei dem Verschleiß von beweglichen Teilen ist die in der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV 500 angegebene max. Querschnittminderung zu berücksichtigen. Des Weiteren sind besondere herstellerbezogene Anforderungen zur Verschleißanzeige zu beachten. Reparaturen Ohne Absprache mit dem Hersteller dürfen keine Reparaturen durchgeführt werden. Sollte eine Reparatur nach der Absprache mit dem Hersteller durch den Betreiber durchgeführt werden, muss ein Prüfnachweis erstellet werden. Bei Nichtbeachtung der vorhergehenden Hinweise können Ansprüche im Rahmen der Produkthaftung oder Gewährleistungsansprüche verloren gehen. Stand 01/2012 |

































